Der Begriff Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz bezieht sich nach heute einhelliger Ansicht nur auf die sog. Vorzensur. Unter Vorzensur (bzw. Präventivzensur) versteht man alle einschränkenden Maßnahmen (Überprüfung, Überwachung) vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung. Ist ein Geisteswerk erst einmal an die Öffentlichkeit gelangt, so gelten die allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und deren Schranken, welche sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 ergeben (z.B. Gesetze zum Schutze der Jugend und der persönlichen Ehre).
Für die Unterbindung der Präsentation, Verbreitung, Vervielfältigung und Abgabe von eventuell jugendgefährdenden Hörspielen ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ehemals bekannt als "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften", zuständig. Sobald ein Medium auf dem Index steht, d.h. sobald dessen Titel in die Liste jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, unterliegt die Verbreitung und Vervielfältigung strenger Beschränkungen. Der Verstoß gegen diese Beschränkungen kann strafrechtlich mit Geldsbuße oder Freiheitsentzug geahndet werden. Nach der juristischen Auslegung fällt dieser Tatbestand juristisch nicht unter den Begriff Zensur, im Volksmund wird er aber oft dafür verwendet.
Aber wann ist ein Medium jugendgefährdend? Dies ist z.B. dann der Fall, wenn darin Gewalt, Krieg oder die NS-Ideologie verherrlicht werden oder wenn darin eine besonders schwerwiegende Tendenz zum Rassenhass in anstiftender Form zu finden ist. Diese Tatbestände bildeten bislang den überwiegenden Grund für die Indizierung von Tonträgern, also Schallplatten, CDs und Musikkassetten. Sobald sich aber die Tonträger mit sexueller Thematik auseinander setzen, können sie nur dann auf den Index übernommen werden, wenn es sich dabei um "sexualethisch desorientierende Medien oder Pornographie" handelt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien definiert diese Begriffe genauer:
"Ein Medium ist pornographisch, wenn es unter Hintansetzen aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.
Auch wenn ein Medium nicht pornographisch ist, gilt es als sexualethisch desorientierend, wenn es Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert, wenn z.B. Frauen zu Sexualobjekten herabgewürdigt werden. Gleiches gilt, wenn ein Medium frauendiskriminierende Praktiken anpreist, sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert und wenn Vergewaltigung als Lusterlebnis dargestellt wird.
Medien, die Sexualität mit Kindern, mit Tieren oder in Verbindung mit Gewalt schildern, sind gemäß § 184 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht nur jugendgefährdend, sondern sozialschädlich. Ihre Abgabe nicht nur an Minderjährige sondern auch an Erwachsene ist daher unter Strafandrohung verboten."
Die meisten mir bekannten Intimhörspiele fallen schon unter diese Definition von Pornographie, denn ihre "objektive Gesamttendenz zielt ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes ab", wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg. Oft werden darin auch Frauen zu "Sexobjekten herabgewürdigt". Sie sind deshalb durchweg als jugendgefährdend einzustufen, was aber natürlich nicht bedeutet, dass sie Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Gleichzeitig ist in den Intimhörspielen aber oft die Tendenz dahin festzustellen, gewisse Sachverhalte oder Geschichten mit einer gewissen Komik (wenn auch meist unfreiwillig) zu würzen, was diese Wirkung dann abschwächen kann. Gleichwohl bleiben sie für Kinder und Jugendliche ungeeignet.
Gerade Tondokumente mit inhaltlichem Bezug zum Thema Drittes Reich wurden in der Vergangenheit häufig indiziert. Darunter finden sich vorwiegend Reden und Radioaufnahmen von Hitler und Goebbels. Teilweise sind diese sogar bei Miller International aus Quickborn erschienen, den Hörspielfans besser bekannt als Märchenlabel Europa. In der Praxis war eine Indizierung von "echten" Hörspielen bislang die absolute Ausnahme. Prominentester Vertreter unter ihnen ist das Europa-Gruselhörspiel "Larry Brent - die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo".
Medien mit sexualethisch desorientierendem Inhalt werden der BPjM zur Prüfung am häufigsten in Form von Printmedien (Zeitschriften, Taschenbücher) vorgelegt, aber auch Computerspiele geraten ihr neuerdings vermehrt ins Visier. Bei Hörspielen scheint derartiger Inhalt nur selten zu einer Indizierung zu führen.
Nach einer aktuellen Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sind nur folgende Hörspiele erotischen Inhalts auf den Index gelangt:
Ich benutze den Hörer auch für...
Heiße Gespräche am Telefon
Rote Rose Produktion
BAnz. Nr. 204 vom 31.10. 1997
Orgasmus
Die Unschuld einer höheren Tochter
Verlag F. W. Loh, Flensburg
BAnz. Nr. 41 vom 28.02. 1987
Telefonsex
Verlag F. W. Loh, Flensburg
BAnz. Nr. 63 vom 30.03. 1985